Seit 25 Jahren Kurse für ältere Menschen

Smartphone, Computer und das Internet verständlich erklärt

Satzung Senioren-Internetc@fè Herne e.V.

§ 1 (Name und Sitz)

    a) Der Verein führt den Namen Senioren-Internetc@fé Herne

    b) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

    c) Der Sitz des Vereins ist Herne.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 (Zweck des Vereins)

    a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    b) Zweck des Vereins ist die Altenhilfe, um Senioren den Umgang mit Computern, Smartphones und anderen digitalen Entwicklungen der Gegenwart vertraut zu machen und eine       unsichtbare digitale Hürde zu verringern.

    c) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Workshops, Kursen und Beratungsmöglichkeiten für Senioren durch Senioren verwirklicht.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Alle Mittel, die dem Verein zufließen, sind an diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

    a) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

    b) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

    c) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

    a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

    b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    c) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinszwecke schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Der Verein trägt sich ausschließlich aus Spenden, Kursgebühren und Zuwendungen.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

    a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

    b) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

    c) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

    d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

    e) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

    f) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    g) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    h) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

    i) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

    j) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    k) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    l) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

    m) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 (Vorstand)

    a) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

    b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Gründungsjahr wird die/der 2. Vorsitzende für ein Jahr gewählt, danach wird auch diese Position für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    c) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

    d) Wiederwahl ist zulässig.

    e) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

    a) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

    b) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

    c) Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Lukas-Hospiz Herne e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 (Gerichtsstand)

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Herne

Die vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 07. Juli 2016 von allen anwesenden Mitgliedern beschlossen und durch nachfolgende Unterschriften bestätigt:

Herne, den 07. Juli 2016

Gründungsmitglieder:

Karen Bonkhoff-Müller ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

Jürgen Düsener 

Jürgen Grabowski 

Walter Kaufmann 

Elke Krause 

Franz-Josef (Franjo) Münxelhaus ­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

Günter Wawrzyniak 

Simone Wöhrmann